Zur Prüfung im Prüfungsteil
'Grundlegende Qualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Binnenschiffers/der Binnenschifferin oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis..
Zur Prüfung im Prüfungsteil
'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
- das Ablegen des Prüfungsteils ?Grundlegende Qualifikationen?, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- ein Befähigungszeugnis (Patent) nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) (außer Sportpatent) oder die Schifferpatente der Klassen A, B, C1, C2, D1, D2 und F nach der Binnenschifferpatentverordnung und
- ein Radarpatent
- Nachweis der bestanden Ausbilderprüfung
Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zur Tätigkeit eines Binnenschiffermeisters/einer Binnenschiffermeisterin gemäß § 1 Absatz 3 haben.
Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage sonstiger Patente, zusätzlich erworbener Streckenkenntnisse und/oder anderweitig erlangter dokumentierter Kompetenzen glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Das Gleiche gilt für ein Patent, das wegen fehlender Tauglichkeit ruht, seine Gültigkeit verloren hat oder entzogen wurde.